Schutzschirmverfahren

Schutzschirmverfahren (Insolvenznahe Sanierung)

Wichtiger Meilenstein in der Entwicklung des Insolvenzrechts ist das mit Inkrafttreten des ESUG eingeführte Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO. Dieses belässt die Geschäftsführung in der Hand der Geschäftsleitung (Eigenverwaltung) und ermöglicht dem Unternehmen frei von Vollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungsplan auszuarbeiten.

Anstatt eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt, der von dem Unternehmen verbindlich vorgeschlagen wird. Dabei ist es ganz gleich in welcher Rechtsform (Personen- oder Kapitalgesellschaft) der Schuldner organisiert ist oder ob es sich um eine natürliche Person handelt – das Schutzschirmverfahren steht grundsätzlich jedem Insolvenzschuldner offen.

Vorteile des Schutzschirmverfahrens:


- Das Verfahren ist planbar.

  • Die Krisenursachen können selbstbestimmt beseitigt werden und das Unternehmen kann sich
  • aller insolvenzrechtlichen Sanierungstools bedienen.

- Kooperation mit dem Sachwalter anstelle von Konfrontation.

  • Umsetzung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen zusammen mit dem Sachwalter. Die Einleitung des Sanierungsverfahrens wird nach der geltenden, herrschenden
  • Auffassung der Gerichte nicht öffentlich bekannt gemacht, so dass das Unternehmen in einem Zeitfenster von bis zu drei Monaten unter dem Schutz des Insolvenzrechts die Ausarbeitung und Umsetzung des Sanierungsplans vorantreiben kann.

Voraussetzung eines Schutzschirmverfahrens:


- Die Zahlungsunfähigkeit darf noch nicht eingetreten sein (Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit ist aber unschädlich)
- Angestrebte Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtslos sein
- Bescheinigung § 270b InsO der vorstehenden Bedingungen durch ein qualifizierte Person

Verfahrensablauf


1. Vorbereitungsphase:

  • Ist-Analyse des Unternehmens; Erkennen der Verlustursachen und Definierung der Sanierungsmaßnahmen; Erstellung eines Sanierungsplans; Bescheinigung nach § 270b InsO; Einführung einer wöchentlichen Liquiditätsplanung; Kommunikation mit den Stakeholdern, wie Lieferanten, Gläubigern, Kunden, Mitarbeiter etc. und dem Insolvenzgericht.
    Vorbereitungszeit ungefähr 3 Monate. (siehe auch unter Überschuldungsprüfung und Liquiditätsprüfung)


2. Einreichung des Antrages.

3. Antragsverfahren:

  • Ausarbeitung eines Insolvenzplans innerhalb von 3 Monaten; Kommunikation mit den Gläubigern; Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen.


4. Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

5. Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan nach ein bis 2 Monaten


Wir unterstützen Sie und ihr Unternehmen als aktiver Partner mit unseren kooperierenden Spezialisten in dem gesamten Prozess von der Vorbereitungsphase bis zum Anschluss des Insolvenzverfahrens betriebswirtschaftlich und insolvenzrechtlich. Zusätzlich können durch unsere Kooperationen der Geschäftsleitung auch ein Sanierungsexperte beigestellt werden.